Offizieller PAMIRA-Entsorgungstermin für restentleerte Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln:
Mittwoch, 19. Oktober 2011
und Donnerstag, 20. Oktober 2011
jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr.
Nähere Einzelheiten und Annahmebedingungen
auszugsweise: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
I. Einleitung
Die deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörsen bzw. Börsenvereine) stellen die nachfolgenden "Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel" im Abschluß an die Fassung vom 1. August 1977 sowie die Änderungen vom 1. August 1980, 1. August 1985, 1. August 1995 und 1. Juli 2005 nach Beratung mit den beteiligten Wirtschaftskreisen fest. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf:
- a) Geschäfte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten,
- b) Geschäfte mit Futter- und Düngemitteln,
- c) Geschäfte, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung der oben genannten Güter zusammenhängen, sowie auf
- d) Kommissions- und Vermittlungsgeschäfte.
Die Neufassung gilt für alle ab 1. Juli 2005 getätigten Geschäfte.
II. Das Schiedsgericht
§ 1 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes:
- a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig
- b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
- c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu. Unterläßt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. Übt der Käufer dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.
- 4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
- 5. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.
III. Der Vertrag
§ 2 Bestätigungsschreiben
1. Werden Vermittlerschlußscheine oder Bestätigungsschreiben gewechselt oder von einer Vertragspartei oder einem Vermittler erteilt, so ist deren Inhalt für die vertraglichen Beziehungen maßgebend. Alle früheren Vereinbarungen sind damit aufgehoben. Schlußscheine und Bestätigungsschreiben, denen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird, gelten als genehmigt.
2. Werden Vermittlerschlußscheine und/oder Bestätigungsschreiben erteilt, so ist das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben des Verkäufers maßgebend. Werden nur ein Bestätigungsschreiben des Käufers und einVermittler-Schlussschein ausgestellt, so gilt das unwidersprochen gebliebene Bestäigungsschreiben des Käufers.
3. Werden später noch mündliche Vereinbarungen getroffen, so sind diese nur dann gültig, wenn sie mindestens von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Erfolgt auf solche Schriftstücke nicht unverzüglich schriftlicher Widerspruch, gelten sie als genehmigt.
§ 3 Streit über das Zustandekommen eines Vertrages
Besteht Streit über das Zustandekommen eines Vertrages, so ist derjenige, der das Bestehen des Vertrages behauptet, verpflichtet, unverzüglich fernschriftlich (§ 46) eine Anerkennungsfrist von einem Geschäftstag zu stellen. Die Antwort muß fernschriftlich erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Anerkennungsfrist kann derjenige, der das Bestehen des Vertrages behauptet, Schadensersatz gemäß § 19 geltend machen.
§ 4 Abschluß
1. Vereinbaren die Parteien bei Vertragsabschluß den Anschluß der Einheitsbedingungen an einen benannten Einkaufs-Formularkontrakt oder sonstige Formularbedingungen oder verwenden sie sinngleiche Formulierungen, so haben die Bedingungen des Einkaufs-Formularkontrakts bzw. der sonstigen Formularbedingungen zusätzlich zu den Einheitsbedingungen Gültigkeit, soweit die Einheitsbedingungen keine Regelungen enthalten und die Bedingungen des Einkaufs-Formularkontrakts bzw. der sonstigen Formularbedingungen sinngemäß anwendbar sind.
2. Bei Streitfällen entscheidet das nach den Einheitsbedingungen zuständige Schiedsgericht.
§ 5 Vertragsübernahme
1. Ein Vertrag kann mit Wirkung gegen die andere Vertragspartei nur mit deren schriftlichem Einverständnis von einem Dritten übernommen werden.
2. Geldforderungen können ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei abgetreten werden.
IV. Zeitliche Erfüllung bei Verträgen auf Lieferung
§ 6 Lieferung und Empfangnahme
1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers. Es ist zu liefern und zu empfangen bei Verträgen mit der Bezeichnung:
- a) "Lieferung sofort": innerhalb von drei Geschäftstagen nach Vertragsabschluß;
- b) "Lieferung prompt": innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Vertragsabschluß;
- c) "Lieferung Anfang eines Monats": vom 1. Bis 10. Des betreffenden Monats;
- d) "Lieferung Mitte eines Monats": vom 11. Bis 20. Des betreffenden Monats;
- e) "Lieferung Ende eines Monats": vom 21. Bis Ende des betreffenden Monats;
- f) "Lieferung 1. Hälfte eines Monats": vom 1. Bis 15. Des betreffenden Monats;
- g) "Lieferung 2. Hälfte eines Monats": vom 16. Bis Ende des betreffenden Monats;
- h) "Lieferung innerhalb eines benannten Monats": innerhalb des Monats;
- i) "Lieferung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten": innerhalb der zwei Monate zu einem beliebigen Zeitpunkt;
- k) "Lieferung auf mehr als einen Monat", z. B. Januar/Mai: innerhalb jeden Monats in monatlichen ungefähr gleichen Teilmengen;
- l) "Lieferung sukzessive": innerhalb der vereinbarten Zeit in ungefähr gleichen Teilmengen.
2. Die Vereinbarung anderer Lieferzeiten wird hiervon nicht berührt.
3. Fällt der letzte Tag der Lieferzeit nach den Buchstaben h), i) und k) auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag, so endet die Lieferzeit am vorhergehenden Geschäftstag. In den Fällen c) bis g) verlängert sich die Lieferzeit auf den nächsten Geschäftstag.
4. Ware, die als "vorrätig", "greifbar" oder "loco" verkauft wird, muß bei Abschluß des Vertrages tatsächlich vorhanden und unverzüglich lieferbar sein.
§ 7 Verladeverfügung
1. Der Käufer ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügung zu erteilen bei Verträgen mit der Bezeichnung:
"sofort":
ohne Aufforderung des Verkäufers am Tage des Vertragsabschlusses;
"prompt":
ohne Aufforderung des Verkäufers innerhalb von drei Geschäftstagen nach Vertragsabschluß;
"Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums"
(§ 6 Abs. 1c bis l): innerhalb von drei Geschäftstagen nach Eingang einer Aufforderung des Verkäufers. Diese darf frühestens drei Geschäftstage vor Beginn der Lieferzeit erfolgen. Eine vorherige Aufforderung hat Wirkung erst zum dritten Geschäftstag vor Beginn der Lieferzeit.
2. Verladeverfügungen müssen innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen beim Verkäufer eingehen
3. Nach Eingang der Verladeverfügung ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen, spätestens jedoch bis zum letzten Tag des Lieferzeitraums zu liefern. Geht die Verladerfügung erst nach Ablauf des Erfüllungszeitraums ein, ohne dass eine Nachfrist gesetzt wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhab von 10 Geschäftstagen zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 18, 19 zu.
4. Ist im Vertrag die Empfangnahme der Ware mit verschiedenen Transportmitteln vorgesehen, so steht dem Käufer ein Wahlrecht zu. Dieses Recht muß er bei Erteilung der Verladeverfügung ausüben.
5. Die Verladeverfügung muß den Verkäufer in die Lage versetzen, die Ware zu verladen, abzusenden oder zu übergeben.
6. Der Käufer ist berechtigt, eine einmal gegebene Verladeverfügung abzuändern. Der Verkäufer hat diese Änderung zu berücksichtigen, soweit und solange er dazu noch in der Lage ist. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
7. Erteilt der Käufer innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Fristen keine Verladeverfügung, so stehen dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf der betreffenden Nachfrist (§ 18) die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 zu.
§ 8 Lieferung mit Waggon
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Waggon für Rechnung und Gefahr des Käufers zu bestellen und die Ware frei gestaut bzw. getrimmt in den Waggon zu liefern.
2. Die nicht rechtzeitige Gestellung von Waggons durch das Bahnunternehmen verlängert die Lieferzeit um die Dauer der Nichtgestellung. Der Verkäufer hat den Käufer hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die gestellten Waggons vor der Beladung zu untersuchen und auf ihre Eignung für die Verladung zu prüfen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, ist der Verkäufer dem Käufer ersatzpflichtig.
4. Der Verkäufer ist verpflichtet, etwa erforderliche Vorsatzbretter zu beschaffen und für deren ordnungsgemäße Anbringung und Abdichtung zu sorgen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten dessen, der die Fracht zu zahlen hat.
5. Der Verkäufer hat die Waggons mit Plomben verschließen zu lassen.
6. Ist die Lieferung ab einer Station mit Sondertarif vereinbart worden, so hat der Verkäufer die Mehrfracht und die Zuschläge bis zur nächsten Bundesbahnstation zu tragen, falls er den Käufer nicht beim Vertragsabschluß darauf hingewiesen hat, dass die Verladestation einen Sondertarif hat. Bei Käufen frachtfrei einer solchen Station trifft die gleiche Verpflichtung den Käufer. Das gleiche gilt, wenn von oder nach einem Nebenanschluß oder einer Kaianlage geliefert wird und hierbei Nebengebühren entstehen.
§ 9 Lieferung mit Straßenfahrzeug
1. Wird in einem Vertrag auf Lieferung die Abholung der Ware mit einem Straßenfahrzeug vereinbart, so wandelt sich der Vertrag dadurch nicht in einen solchen auf Abruf oder Abnahme um.
2. Die Erklärung, dass die Ware mit einem Straßenfahrzeug empfangen werden soll, gilt als Verladeverfügung. Nach Eingang der Erklärung hat der Verkäufer dem Käufer unverzüglich die Ladestelle zu benennen.
Bei "sofortiger" oder "prompter" Lieferung (§ 6 Abs. 1, Buchstabe a) und b)) hat der Käufer die Ware innerhalb der dort genannten Fristen in Empfang zu nehmen. In allen übrigen Fällen (§ 6 Abs. 1, Buchstabe c) bis l)) ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Eingang der Aufforderung während der ortsüblichen Ladezeit zu empfangen.
3. Wird dem Käufer die Ware an der angegebenen Ladestelle nicht ausgeliefert, so hat der Verkäufer dem Käufer alle durch die Nichtbeladung des Fahrzeugs entstehenden Kosten zu ersetzen.
4. Die Vereinbarung "Straßenfahrzeug" ohne Angabe des Transportmittels schließt alle gängigen Fahrzeuge zum Trantsport von Massengütern mit ein.
§ 10 Lieferung mit Wasserfahrzeug
1. Bei Cif-Verkäufen gelten die Bestimmungen der §§ 50 ff.
2. Bei Fob-Verkäufen und bei Verkäufen frei Fahrzeug längsseits Seeschiff oder Verkäufers Lieferstelle gelten die Bestimmungen der §§ 64 ff.
V. Zeitliche Erfüllung bei Verträgen auf Abnahme oder Abruf
§ 11 Abnahme oder Abruf
1. Wird auf Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft, so hat der Käufer das Recht, die Ware an jedem beliebigen Geschäftstag dieses Zeitraums abzunehmen. Die Fristenregelungen des § 6 Abs. 1 gelten entsprechend.
2. Wird auf Abruf innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft, so hat der Käufer das Recht, die Ware an jedem beliebigen Geschäftstag dieses Zeitraums abzurufen. Mit Eingang der Abrufserklärung ist der Verkäufer zur sofortigen Lieferung verpflichtet.
3. Der Käufer muß das Straßenfahrzeug so rechtzeitig avisieren und stellen, dass der Verkäufer innerhalb der vereinbarten Abnahmezeit ausliefern kann.
4. Bei Fob-Abnahmen gelten die Bestimmungen der §§ 64 ff.
§ 12 Abrufserklärung
1. Die Abrufserklärung muß den Verkäufer in die Lage versetzen, die Ware zu verladen, abzusenden oder zu übergeben.
2. Der Käufer ist berechtigt, eine einmal erteilte Abrufserklärung abzuändern. Der Verkäufer hat diese Änderung zu berücksichtigen, soweit und solange er dazu noch in der Lage ist. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Erteilt der Käufer innerhalb des vereinbarten Zeitraums keine Abrufserklärung, so stehen dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf der betreffenden Nachfrist gemäß § 18 die Rechte wegen Nichterfüllung aus § 19 zu.
§ 13 Lagerware
Ist Lagerware innerhalb einer bestimmten Frist abzunehmen, so gehen mit Ablauf dieser Frist Kosten und Risiken aus den Käufer über. Der Verkäufer hat nach Ablauf der Frist das Recht, die Ware dem Käufer für dessen Rechnung zu wiegen und separieren zu lassen. Macht der Verkäufer von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist das bei einer späteren Abnahme festgestellte Gewicht maßgebend.
VI. Allgemeine Vorschriften über die vorstehenden Vertragsarten
§ 14 Erfüllungsort für die Lieferung
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Verladestelle, an der die Ware in das zur Beförderung dienende Fahrzeug gelangt.
2. Wird franko eines Bestimmungsortes verkauft, so ist dieser der Erfüllungsort.
§ 15 Fracht und Transportgefahr
1. Wird frei Waggon oder Straßenfahrzeug gehandelt, so ist der Abgangsort der Erfüllungsort. Der Käufer trägt die Fracht und die Transportgefahr.
2. Bei Verträgen, die frachtfrei abgeschlossen werden, trägt der Verkäufer die Fracht und der Käufer die Transportgefahr.
3. Bei Verkäufen franko eines Bestimmungsortes trägt der Verkäufer die Transportgefahr und die Kosten bis zu diesem Ort.
§ 16 Erfüllungszeit
1. Zeitlich erfüllt der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, bei Verkäufen franko einer bestimmten Stelle mit der Übergabe an diesem Ort.
2. Das Datum der Transportpapiere gilt als Beweis für den Zeitpunkt der Übergabe der Ware, sofern nicht die Unrichtigkeit dieses Datums nachgewiesen wird.
3. Ist mit einem bestimmten Ankunftstermin verkauft, so ist die Meldung des Frachtführers innerhalb der ortsüblichen Meldezeit der maßgebliche Zeitpunkt. Erfolgt die Meldung bereits vor Beginn der Erfüllungszeit, so gilt sie als für den ersten Geschäftstag der Erfüllungszeit abgegeben. Der Verkäufer hat alle durch die vorzeitige Meldung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 17 Parität bei Verladung mit Waggon oder Straßenfahrzeug
1. Ist Parität (Frachtverrechnung oder Frachtgrundlage) einer bestimmten Bahnstation als Verladestation verkauft, so ist der Verkäufer berechtigt, auch ab einer anderen Bahnstation als Paritätsstation zu liefern. Etwaige Frachtunterschiede gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Verkäufers. Der Käufer hat die Fracht von der Paritätsstation bis zur Empfangsstation zu tragen.
2. Ist Parität einer als Bestimmungsstation zu betrachtenden Station verkauft, so ist der Käufer berechtigt, die Ware an eine andere Station als die vereinbarte Paritätsstation zu verfügen. Etwaige Frachtunterschiede gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer hat die Fracht von der Verladestation bis zur Paritätsstation zu tragen.
3. Die vorstehenden Absätze finden bei einer Verladung mit Straßenfahrzeugen entsprechende Anwendung.
VII. Nichterfüllung
§ 18 Nachfrist
1. In Verzug kommt derjenige, der innerhalb der vereinbarten Zeiträume nicht erfüllt.
2. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages ist der Nichtsäumige berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist fernschriftlich (§ 46) eine Nachfrist zu stellen, die an einem Geschäftstag bis 15 Uhr bei der säumigen Partei eintreffen muß, falls die Nachfrist am nächsten Geschäftstag beginnen soll.
3. Die Dauer einer Nachfrist für die Lieferung bzw. Abnahme beträgt:
- a) zwei Geschäftstage, wenn als Erfüllungszeitraum die Bedingung "sofort" vereinbart ist;
- b) drei Geschäftstage, wenn als Erfüllungszeit die Bedingung "prompt" oder eine Erfüllungszeit von weniger als einem Monat vereinbart ist;
- c) fünf Geschäftstage, wenn eine Erfüllungszeit von einem oder mehr als einem Monat vereinbart ist.
4. Die Nachfrist für die Zahlung beträgt einen Geschäftstag (§ 40 Abs. 2).
5. Die Nachfrist für die Erteilung einer Verladeverfügung bzw. Abrufserklärung beträgt einen Geschäftstag.
6. Wird eine Nachfrist bereits vor Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt, so beginnt sie am ersten Geschäftstag nach Ablauf der Erfüllungsfrist zu laufen.
7. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht unwirksam, es werden vielmehr die in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Nachfristen in Lauf gesetzt. Eine zu lang bemessene Nachfrist ist, wie gestellt, wirksam.
8. Die Rücknahme oder Verlängerung einer Nachfrist ist nur mit Zustimmung der säumigen Vertragspartei zulässig.
9. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht,
- a) wenn "greifbar", "vorrätig" oder "loco" oder Lagerware gemäß § 13 verkauft ist;
- b) wenn vereinbart ist, dass der Vertrag mit einem bestimmten Tag stehen oder fallen soll (Fixgeschäft);
- c) wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich schriftlich erklärt, dass sie den Vertrag nicht erfüllen wird.
§ 19 Rechte bei Nichterfüllung
1. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Nichtsäumige berechtigt,
- a) vom Vertrag zurückzutreten und/oder
- b) Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen oder
- c) die Ware für Rechnung des Säumigen an einem dritten Ort einzulagern, wenn der Verkäufer die Einlagerung zusammen mit der Stellung der Nachfrist angekündigt hat.
2. Die Rechte aus Absatz 1, Buchstabe a) und b) sind auch in den Fällen gegeben, in denen es einer Nachfrist gemäß § 18 Abs. 9 nicht bedarf.
3. Soll Schadensersatz geltend gemacht werden, so kann der Verkäufer Selbsthilfeverkauf, der Käufer Deckungskauf für Rechnung der säumigen Partei jeweils durch einen Makler vornehmen lassen, der einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehört. Diese Maßnahme ist innerhalb von drei Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. nach Eintritt der Nichterfüllung (§ 18 Abs. 9) entsprechend den im Anhang I abgedruckten Richtlinien durchzuführen.
4. Der Schadenersatz kann ferner durch Feststellung des Unterschieds zwischen dem Vertragspreis und dem Tagespreis (Preisfeststellung) geltend gemacht werden. Die Preisfeststellung hat nach den im Anhang I abgedruckten Richtlinien zu erfolgen, und zwar nach Wahl des Nichtsäumigen entweder durch
- a) einen Makler, der einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehört, oder
- b) das zuständige Schiedsgericht selbst.
5. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 18 Abs. 9.
6. Die Kosten der Preisfeststellung hat die säumige Partei zu tragen.
7. Der Nichtsäumige hat dem Säumigen nach Ablauf der Nachfrist oder bei Vorliegen einer der in § 18 Abs. 9 genannten Fälle unverzüglich fernschriftlich (§ 46) mitzuteilen, von welchem Recht er Gebrauch machen wird. Macht der Nichtsäumige von dem Recht auf Durchführung eines Deckungsgeschäfts Gebrauch, so hat er dem Säumigen den Namen des damit beauftragten Maklers rechtzeitig mitzuteilen.
8. Unterläßt der Nichtsäumige, entsprechend Absatz 7 zu verfahren, so steht ihm nur noch das Recht auf Preisfeststellung zu. Das gleiche gilt, wenn ein angekündigtes Deckungsgeschäft nicht durchgeführt wurde.
9. Das zuständige Schiedsgericht ist berechtigt und auf Antrag einer Partei verpflichtet, ein durchgeführtes Deckungsgeschäft gemäß Absatz 3 (Selbsthilfeverkauf, Deckungskauf) oder einer Preisfeststellung gemäß Absatz 4, Buchstabe a) und b) zu überprüfen. Falls sich bei der Überprüfung des Deckungsgeschäfts oder der Preisfeststellung ergibt, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führten, hat das Schiedsgericht die Preisdifferenz unter Berücksichtigung der Marktlage selbst festzusetzen.
§ 20 Erfüllungshindernisse
1. Wird nach Abschluß eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt, Ein- oder Ausfuhrverbote im In- oder Ausland, behördliche Maßnahmen oder sonstige von einer Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände verhindert, so ist der Vertrag oder dessen unerfüllter Teil aufgehoben. Die andere Vertragspartei ist von den genannten Ereignissen unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu unterrichten. Wird das unterlassen, so kann das Erfüllungshindernis nicht rechtswirksam geltend gemacht werden.
2. Wird die Erfüllung durch elementare Ereignisse oder durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, eine Verladesperre oder sonstige gleich zu erachtende Umstände behindert, so verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der Behinderung, wenn der Betroffene die Behinderung der anderen Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit anzeigt. Wenn nach Ablauf der Erfüllungsfrist die Behinderung bei Verträgen mit einer Erfüllungsfrist von weniger als einem Monat 30 Kalendertagen oder bei Verträgen mit längeren Erfüllungsfristen 45 Kalendertage überschreitet, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.
3. Beruft sich der Betroffene auf ein Erfüllungshindernis, so hat er auf Verlangen der anderen Vertragspartei den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
VIII. Sonderkosten aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse
§ 21 Sonderkosten
1. Entstehen nach Vertragsabschluß beim Bezug und/oder der Lieferung von Waren Mehrkosten, kann der Verkäufer diese dem Käufer weiterbelasten, wenn sie durch Verfügungen von hoher Hand verursacht wurden, die in ihren konkreten Auswirkungen hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt der Mehrbelastung allgemein nicht vorhersehbar waren. Als Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, EG-Amtsblatt oder anderen offiziellen Publikationsorganen. Zu den Mehrkosten rechnen u. a. die Einführung neuer Abgaben sowie die Erhöhung bestehender Abgaben.
2. In entsprechender Weise wirken sich Kostenermäßigungen durch Abschaffung oder Ermäßigung derartiger Belastungen zugunsten des Käufers aus.
3. Ausgenommen von der Regelung in den vorstehenden Absätzen sind Kostenänderungen aufgrund von Auf- oder Abwertungen.
4. Eine Partei verliert ihre Rechte aus den Absätzen 1) und 2), wenn sie sich im Verzug befindet.
§ 22 Basis Normalwasser
Alle Verträge beruhen auf Basis Normalwasser. Zuschläge für Hoch- und Niedrigwasser sowie Eisliegegelder gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages stehen. Der Verkäufer hat den entsprechenden Nachweis zu führen.
IX. Erfüllung hinsichtlich der Menge
§ 23 Gewicht
1. Bei Verträgen frei Waggon oder Straßenfahrzeug bzw. frachtfrei ist das am Abgangsort festgestellte Gewicht maßgebend. Unterbleibt die Gewichtsfeststellung am Abgangsort, so ist das am Empfangsort festgestellte Gewicht mßgebend.
2. Bei Verträgen franko eines Bestimmungsortes ist das dort festgestellte Gewicht maßgebend.
3. Jede Partei hat das Recht, bei der Gewichtsfeststellung zugegen zu sein oder sich vertreten zu lassen.
§ 24 Teilerfüllung
Jede Vertragsrate bzw. Teilerfüllung gilt als selbstständiger Vertrag.
§ 25 Spielraum in der Menge
1. Wird bei einem Vertrag der Zusatz "circa" oder ein ähnlicher Ausdruck vereinbart, so haben der Verkäufer beim Liefergeschäft und der Käufer beim Abnahmegeschäft das Recht, bis zu 5 % der vertraglichen Menge mehr oder weniger zu liefern bzw. abzunehmen. Davon sind 2 % zum Vertragspreis und die übrige Menge zum Tagespreis gegenseitig zu verrechnen. Die Circa-Klausel entfällt, soweit der Vertrag nicht erfüllt wird.
2. Für die Ermittlung des Tagespreises ist der Tag der Erfüllung maßgebend.
3. Wird die vertragliche Menge durch zwei Zahlen begrenzt, so bestimmt beim Liefergeschäft der Verkäufer und beim Abnahmegeschäft der Käufer die zu liefernde bzw. abzunehmende Menge innerhalb des vereinbarten Spielraums. Für den Fall der Nichterfüllung gilt die mittlere Menge als Verrechnungsgrundlage.
4. Bei Geschäften auf Lieferung ist der Verkäufer, bei solchen auf Abnahme der Käufer berechtigt, den Mengenspielraum bis zu 5 % für jede Teilerfüllung in Anspruch zu nehmen, sofern dies spätestens bei der jeweiligen Teilerfüllung erklärt wird. Anderenfalls besteht das Recht, mehr oder weniger zu erfüllen, nur für die noch zu liefernde bzw. abzunehmende Menge.
X. Erfüllung hinsichtlich der Qualität
§ 26 Qualität und Beschaffenheit (Konditionen)
Wird über die Qualität der gehandelten Ware nichts vereinbart, so ist Ware mittlerer Art und Güte (Durchschnittsqualität) zu liefern. Die Ware muß gesund sein.
§ 27 Ware nach Muster
1. Beim Verkauf nach Muster ist dieses maßgebend.
2. Ist "ungefähr nach Muster" oder "Typenmuster" verkauft, so sind kleine Abweichungen in Farbe, Körnung, Mahlung und Besatz zulässig.
3. Bei der Prüfung von Mustern hat der Käufer die gewöhnliche Sorgfalt anzuwenden. Der Verkäufer muß den Käufer auf ihm bekannte, nicht oder nur bei besonderen Aufmerksamkeiten erkennbare Fehler (z. B. Geruch, Feuchtigkeit, Käfer- und Milbenbefall) aufmerksam machen.
§ 28 Kauf auf Besicht, Mustergutbefund oder bei Probelieferung
1. Beim Kauf auf Besicht hat der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Der Käufer muß die Besichtigung unverzüglich vornehmen und dem Verkäufer seine Entscheidung bis 13 Uhr des auf die Besichtigung folgenden Geschäftstags mitteilen.
2. Beim Kauf auf Mustergutbefund und/oder Probelieferung hat der Käufer dem Verkäufer seine Entscheidung bis 13 Uhr des auf den Eingang des Musters folgenden Geschäftstages mitzuteilen.
3. Für Waren, deren Qualität nur durch besondere Untersuchungen (z. B. chemische oder technische Analysen, Backproben und Keimversuche) festzustellen ist, verlängert sich diese Frist um die für die unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemäßem G4eschäftsgang erforderliche Zeit.
4. Teilt der Käufer dem Verkäufer innerhalb der in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Frist seine Entscheidung nicht mit, so gilt sein Verhalten als Ablehnung.
§ 29 Ware eines bestimmten Erzeugergebietes, Erntejahres oder einer Getreidesorte
1. Wird Ware eines bestimmten Erzeugergebietes, Erntejahres oder einer Getreidesorte gehandelt, so hat der Verkäufer mit Ware dieses Erzeugergebietes, Erntejahres oder dieser Getreidesorte in zeitgemäßer Durchschnittqualität zu erfüllen.
2. Der Käufer ist nicht verpflichtet, Ware eines anderen Erzeugergebietes oder eines anderen Erntejahres anzunehmen.
§ 30 Fabrikat oder Marke
Wird ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Marke gehandelt, so muß mit Ware in bisher bekannter Qualität erfüllt werden.
XI. Qualitätsmängel
§ 31 Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen
Bei Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen (z.B. Besatz, Feuchtigkeit, Inhaltsstoffe) erfolgt die Vergütung des Minderwerts nach den von den Parteien getroffenen Abmachungen. Wurden derartige Abmachungen nicht getroffen oder die vertraglich festgelegten Abrechnungsskalen über- oder unterschritten, so entscheidet das Schiedsgericht.
§ 32 Unerwünschte/verbotene Stoffe sowie Kontaminanten
1. Bei Überschreitung gesetzlich festgelegter absoluter Höchstgehalte in der gelieferten Ware hat der Käuferdas Recht, die Abnahme.zu verweigern. Die Vorschriften des § 37 Abs. 6 bis 8 finden entsprechende Anwendung.
2. Hinsichtlich weiterer Ansprüche des Käufers wegen unerwünschter vervbotener Stoffe sowie Kontaminaanten gelten die gesetzlichen Regelungen, es sei denn, dass andere Vereinbarungen zulässigerweise getroffen wurden.
§ 33 Neutralgewicht
1. Soweit Ware mit einer Neutralgewichtsspanne (z. B. 75/76 kg) gehandelt ist, erfüllt der Verkäufer den Vertrag, wenn er das niedrigste Gewicht liefert. Bei einer Unterschreitung des Mindestgewichts ist der Minderwert nach dem mittleren Gewicht der Spanne (z. B. 75 kg) zu berechnen.
2. Ergibt sich bei der Lieferung der Ware eine Naturalgewichtsdifferenz, so ist die Naturalgewichtsfeststellung von den Parteien bzw. deren Vertretern gemeinsam oder aber durch einen vereidigten Probennehmer bzw. Wäger vorzunehmen. Die Kosten trägt der Unterliegende.
3. Für jedes Kilogramm Mindernaturalgewicht ist 1 % des Vertragspreises zu vergüten. Bruchteile des Mindernaturalgewichts sind zu berechnen.
4. Bei Abweichungen des Naturalgewichts von mehr als 3 kg erfolgt auf Antrag die Festsetzung der Vergütung durch das Schiedsgericht.
5. Hat das Schiedsgericht über die Beschaffenheit einer Ware entschieden und einen Minderwert festgesetzt, so hat es zugleich auf Antrag zu erklären, ob eine Vergütung für das Mindernaturalgewicht in dem festgesetzten Minderwert einbegriffen oder aber besonders zu leisten ist.
§ 34 Probenahme
1. Die Probenahme obliegt dem Käufer und erfolgt am Erfüllungsort.
2. Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Die Probennahme hat durch fachkundige Probenehmer zu erfolgen.
3. Ist der Versandort der Erfüllungsort, soll der Käufer spätestens bei der Erteilung der Verladeverfügung mitteilen, ob er von seinem Recht der Probenahme bei Verladung Gebrauch machen will.
4. Ist der Empfangsort der Erfüllungsort, soll der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig mitteilen, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will, an der Probenahme bei Entladung am Empfangsort teilzunehmen.
5. Die Probenahme erfolgt nach den in den Anhängen II und III abgedruckten Probenahmebestimmungen.
§ 35 Analyse, Nachanalyse
1. Werden in einem Vertrag Qualitätsmerkmale, die nur durch besondere Untersuchungen festzustellen sind, vereinbart, so hat der Käufer das Recht, unverzüglich nach der Beendigung der Entladung unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Verkäufers die entsprechende Analyse vornehmen zu lassen.
2. Beide Parteien haben das Recht, unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die erste Analyse unter Anzeige an die Gegenpartei eine Nachanalyse durchführen zu lassen. In solchen Fällen bildet das Mittel der beiden Analysen die Abrechnungsgrundlage.
3. Falls aufgrund der durch Analyse und/oder Nachanalyse getroffenen Feststellungen eine Vergütung zu leisten ist, sind die Kosten sämtlicher Analysen vom Verkäufer zu tragen. Dagegen hat der Käufer die Kosten zu tragen, wenn keine Vergütung zu zahlen ist.
4. Die Proben sind bei Analyseinstituten zu untersuchen, die nach der DIN-Norm EN ISO 17025/2000 in der jeweils gültigen Fassung oder vergleichbaren Normen akkreditiert/zertifiziert sind
5. Die Analyse für Ölsaaten erfolgt nach den in Anhang III abgedruckten Bestimmungen.
§ 36 Beanstandung
1. Der Käufer hat dem Verkäufer eine Beanstandung der Ware wegen abweichender Beschaffenheit und/oder Qualität spätestens am zweiten Geschäftstag nach beendeter Entladung oder Löschung fernschriftlich (§ 46) anzuzeigen. Bei Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen, die nur durch eine Analyse festgestellt werden können, ist eine Beanstandung nicht erforderlich
2. Für Ware in fabrikseitig verschlossenen Papier- oder Kunststoffsäcken gilt eine Beanstandungsfrist von zehn Geschäftstagen, soweit der Originalfabrikverschluß nicht verletzt ist. Veränderungen der Ware durch unsachgemäße Lagerung und äußere Einflüsse während der Lagerung schließen das Beanstandungsrecht des Käufers aus.
3. Für verdeckte Mängel, die nicht unter § 32 fallen und beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet der Verkäufer nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Geschäftstagen nach Übernahme der Ware festgestellt und geltend gemacht werden.
4. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet der Verkäufer auch noch nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist.
5. Der Käufer muß dem Verkäufer verdeckte Mängel (Abs. 3 und 4) unverzüglich nach Kenntnis fernschriftlich (§46) anzeigen.
6. Der Beanstandete hat für die unverzügliche Beweissicherung Sorge zu tragen.
7. Die Beanstandung entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die Ware zu empfangen und vertragsgemäß zu bezahlen.
§ 37 Geltendmachung von Ansprüchen bei abfallender Kondition und Qualität
1. Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Beschaffenheit (Kondition) ist innerhalb von 10 Geschäftstagen und der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Qualität innerhalb von 15 Geschäftstagen nach der Beanstandung beim Schiedsgericht einzureichen. Diese Fristen gelten nicht bei Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen (§ 35 EB)
2. Wird die Ware nicht vertragsgemäß befunden, so ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine Minderwertvergütung zu verlangen.
3. Übersteigt der festgestellte Minderwert bei Getreide 5 % des Vertragspreises ohne Einbeziehung der Naturalgewichtsvergütung bzw. bei Futtermitteln 8 % des Vertragspreises, so ist der Käufer berechtigt, die Rücknahme der ihm gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Preises sowie der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen. Das gleiche Recht steht dem Käufer bei der Lieferung von Ölsaaten zu, wenn der festgestellte Minderwert 5 % des Vertragspreises übersteigt; dabei werden Minderwerte aufgrund von Analysenabweichungen nicht berücksichtigt.
4. Das Recht auf Rücknahme gemäß Absatz 3 entfällt, wenn der Käufer die Ware inzwischen ganz oder teilweise weiterversandt oder bei Einlagerung angefaßt hat oder ihre Identität nicht durch Separierung oder entsprechende andere Maßnahmen gewahrt und nachzuweisen ist.
5. Auch bei Vorliegen von verdeckten Mängeln und Abweichungen, die durch Analysen festzustellen sind, kann der Käufer die Rücknahme der Ware verlangen, wenn ihm die Übernahme (z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) nicht zugemutet und die Identität der Ware noch glaubhaft gemacht werden kann.
6. Neben dem Recht auf Rückgabe kann der Käufer ferner eine einmalige Ersatzlieferung von kontraktgemäßer Ware verlangen. Der Käufer hat dem Verkäufer spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung des Antrages auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Qualität bzw. spätestens innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Zugang des endgültigen Analyseattestes zu erklären, welches Recht er in Anspruch nehmen will. Andernfalls verbleibt ihm lediglich der Anspruch auf Zahlung einer Minderwertvergütung.
7. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmalig eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Inanspruchnahmen dieses Rechts hat er dem Käufer innerhalb von drei Geschäftstagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Antrages auf Durchführung eines Schiedsgerichts wegen abfallender Qualität bzw. spätestens innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Zugang des endgültigen Analyseattestes zu erklären.
8. In den Fällen der Absätze 6 und 7 steht dem Verkäufer für die Vornahme der Ersatzlieferung eine Frist von zwei Wochen ab Rücknahme der Ware zu. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ersatzlieferung, so hat der Käufer das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine Preisfeststellung vornehmen zu lassen und vom Verkäufer die sich ergebende Preisdifferenz und die Kosten der Preisfeststellung zu verlangen. Als Stichtag gilt der letzte Geschäftstag der genannten Frist von zwei Wochen.
XII. Zahlung
§ 38 Erfüllungsort für die Zahlung
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers bzw. die von ihm angegebene Bank.
§ 39 Zahlung
1. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Zahlung des Kaufpreises in verlustfreier Kasse gegen Rechnung mit Duplikatfrachtbrief, Originalladeschein, Empfangsquittung oder ähnlichem innerhalb eines Geschäftstages nach Präsentation (z. B. auf dem Postweg oder durch Bankvorlage) beim Käufer abgehend zu erfolgen. Können derartige Belege nicht beigebracht werden, hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den Nachweis der Lieferung auf andere geeignete Weise zu führen.
2. Ist Zahlung gegen Freistellungsschein vereinbart, so kann der Käufer verlangen, dass dieser vom unmittelbaren Besitzer der Ware gegengezeichnet ist und den Vermerk trägt, dass die Auslieferung nur gegen Rückgabe des Freistellungsscheins erfolgt.
3. Die Präsentation der Dokumente wird durch die Übergabe der Ware ersetzt.
4. Zur Annahme von Wechseln und unbetätigten Schecks sowie Verrechnungsschecks ist der Verkäufer ohne Vereinbarung nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten erfüllungshalber, nicht an Zahlungs Statt. Der Käufer trägt die Diskontspesen und sonstige Kosten.
5. Zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung der Kaufsumme ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, dass der Verkäufer seine Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind. Das Verbot der Aufrechnung oder Zurückhaltung gilt ferner nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
§ 40 Zahlungsverzug
1. Erfolgt die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß, so gerät der Käufer ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer neben der Berechtigung, auf Zahlung zu klagen ( nach Setzung der Nachfrist gemäß § 18 Abs.4), und unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus § 19 vom Tage des Beginns des Verzugs ab Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Zur Ausübung dieser sonstigen Rechte hat der Verkäufer dem Käufer unter Androhung der Folgen die in § 18 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist von einem Geschäftstag zu stellen. Bei Verträgen, die mehrere zu liefernde Teilmengen oder Vertragsraten vorsehen, hat der Verkäufer die Rechte aus § 19 in Hinblick auf die künftigen Teilmengen oder Vertragsraten erst, nachdem er für die nächste Teilmenge oder Vertragsrate Vorkasse oder unwiderrufliche Bankgarantie verlangt hat und der Käufer diesem Verlangen entgegen einer von dem Verkäufer gestellten Nachfrist von einem Geschäftstag nicht nachgekommen ist.
3. Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend und auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
§ 41 Zahlungseinstellung
1. Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages, soweit dieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der Anspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist.
2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der folgende Geschäftstag nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
§ 42 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluß das (Mit-)eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen Vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.
4. Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluß an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
5. Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für den Verkäufer.
6. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich fernschriftlich (§ 46) mitzuteilen.
7. Solange das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe seiner Forderung ab.
8. Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer aus dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
XIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 43 Circle-Klausel
1. Hat ein Verkäufer von seinem Käufer oder einem nachfolgenden Käufer dieselbe Ware oder einen Teil derselben Ware zurückgekauft, so hat die Abrechnung auf Basis der Kontraktmenge oder – wenn Verladeanzeigen oder Andienungen erteilt wurden – auf Basis der konkretisierten Menge durch Zahlung der Differenz zwischen dem in dem jeweiligen Kontraktverhältnis geltende Rechnungsbetrag und dem niedrigsten Rechnungsbetrag im Circle durch den Käufer an seinen Verkäufer zu erfolgen. Circle-Abrechnungen müssen innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt bezahlt werden.
2. Eine Circle-Abrechnung entfällt, wenn eine Erfüllungsverhinderung nach § 20 vorliegt und sich die Verkäufer wirksam auf diese Klausel berufen.
3. Eine Circle-Abrechnung entfällt ebenfalls, wenn eine Partei vor der Fälligkeit der Circle- Abrechnung ihre Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind.
§ 44 Anwendbares Recht
der Vertrag untersteht deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff.) Findet keine Anwendung.
§ 45 Geschäftstage
1. Als Geschäftstage gelten die Werktage mit Ausnahme des Sonnabends sowie des 24. Und 31. Dezember.
2. Der Tag des Vertragsabschlusses und der Tag des Eingangs einer Erklärung, mit der eine Frist gesetzt wird, zählen bei Fristberechnung nicht mit.
3. Erklärungen, die an einem Geschäftstag nach 15 Uhr eingehen, gelten als am nächsten Geschäftstag eingegangen.
4. Staatlich oder landesgesetzlich unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tag eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat.
§ 46 Mitteilungen
1. Der Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder TE-Mail ein. Der Begriff "fernschriftlich" schließt den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder E-Mail ein.
2. Zwischenverkäufer bzw. -käufer müssen alle Mitteilungen unverzüglich weitergeben.
§ 47 Provision
der Verkäufer hat dem Vermittler die vereinbarte Provision zu zahlen, gleichviel, ob der vermittelte Vertrag erfüllt oder aufgehoben wird, es sei denn, dass den Vermittler ein nachweisbares Verschulden an der Nichterfüllung oder Aufhebung des Vertrages trifft.
§ 48 Sonstige Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche (z. B. Preisdifferenzforderungen, Zinsforderungen, Finalforderungen), nicht aber Kaufpreisforderungen, sind spätestens 10 Geschäftstage nach Eingang der Rechnungen zu erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Berechtigte die Forderungen einklagen und Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnen.
§ 49 Erlöschen von Ansprüchen aus Verträgen und Verjährung
1. Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Erfüllungszeit eine schriftliche Mahnung zur Erfüllung des Vertrages erfolgt.
2. Erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine Mahnung und macht der Mahnende innerhalb dreier Monate nach der Mahnung von seinen vertraglichen Rechten keinen Gebrauch, so ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als erloschen anzusehen. Die Bestimmungen des § 20 bleiben unberührt.
3. Im Übrigen verjähren Ansprüche aus Verträgen in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Erfüllungsfrist endet.
Anhang II
Probenahmebestimmungen für Getreide und Futtermittel
I. Bei lose fließender Ware ist die Probenahme laufend während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise vorzunehmen Der Ort, an dem die Probenahme vorgenommen wird, soll für die Probenahme geeignet und dem Laderaum so nahe wie möglich sein. Das Probematerial ist von jeder Partie getrennt zu sammeln, zu mischen, mittels Probenteiler oder vergleichbarem System zu reduzieren und in den nachfolgend näher beschriebenen Beutel bzw. Gefäße zu füllen.
II. Bei gesackter Ware ist das Probematerial während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise mit einem Stecher zu entnehmen. Aus dem so gewonnenen Material sind die Proben – wie unter Ziffer vorgeschrieben – anzufertigen.
III. Bei lagernder Ware, lose oder gesackt, hat die Probenahme gleichmäßig verteilt von verschiedenen Stellen und Schichten mittels geeignetem Probenahmegerät zu erfolgen. Die Anfertigung der Proben hat gemäß Ziffer I zu geschehen.
IV. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug soll die Probenahme mittels Stecher oder automatischem Probenehmer, der den ISO/ICC- oder ähnlichen Normen entspricht, vorgenommen werden. Dabei Gelten Motorwagen und Anhänger als eine Einheit. Die Entnahme des Probematerials soll in gleichmäßiger Weise von je angefangenen 5 t geschehen. Aus dem so gewonnene Probematerial sind die Proben – wie unter Ziffer I vorgeschrieben – anzufertigen.
V. Bei Schiffsverladungen ist bei einer Verlademenge bis zu 1.000 t das Probematerial von je 250 t, bei Verladungen von mehr als 1.000 t bis 5.000 t von je 500 t und bei Verladungen von mehr als 5.000 t von je 1.000 t getrennt zu sammeln, zu mischen und mittels Probenteiler oder vergleichbarem System zu reduzieren. Das so gewonnene Probematerial wird in die in Ziffer VI näher beschriebenen Beutel bzw. Behältnisse gefüllt, und zwar für je 250 t bzw.500 t bzw. 1000 t und für den Rest, sofern er 10 % überschreitet. Bei Minderwertvergütungen bildet der gewogene Durchschnitt die Abrechnungsgrundlage.
VI. Für das schiedsgerichtliche Verfahren und die Analysen sind zwei Gläser, Blech- oder Plastikgefäße und zwei Beutel zu füllen und zu beschriften. Falls eine Naturalgewichtsfeststellung verlangt wird, ist eine weitere Beutelprobe zu ziehen.
VII. Die Beutel für das Probematerial müssen aus einem dichten, luftdurchlässigen Stoff bzw. Material bestehen und unbenutzt sein. Die Probenbehältnisse sind mit mindestens 1.000 g Probematerial zu füllen und vollständig zu versiegeln oder zu verplomben.
VIII. Unabhängig von den Regelungen der Einheitsbedingungen können im Hinblick aug die Rückverfolgbarkeit zusätzliche Proben gezogen werden.
IX. Bei flüssigen oder halbflüssigen Stoffen hat die Probenahme mit Flüssigkeitsheber oder sonst hierfür geeigneten Geräten in gleichmäßiger Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Warenart und der verwendeten Transport- oder Lagerbehälter zu erfolgen, wobei Glas- oder Plastikgefäße zuverwenden sind, die ca. 0,5 Liter fassen müssen.
X. Kommt Die Ware beschädigt oder in schlechter Beschaffenheit an, so ist sie während der Entladung sorgfältig zu separieren und zu klassifizieren. Von jedem Grad der Beschädigung sind unabhängig von der Menge und der Zahl der Empfänger unmittelbar nach beendeter Entladung vier Beutelproben zu versiegeln oder zu verplomben. Die Probebeutel müssen mit einer Bezeichnung der entsprechenden Menge und Klasse versehen werden. Auf Wunsch einer Partei sind gemeinsam zusätzliche Proben in luftdichten Behältnissen zu versiegeln oder zu verplomben.
XI. Wird ein Probenahmeattest erteilt, muss es folgend Angaben enthalten:
- a) Nummer der Probe
- b) Ort und Tag der Probenahme
- c) Name des Lieferanten und Empfängers
- d) Bezeichnung, Name und/oder Nummer des Transportmittels oder der Lagerstelle
- e) Menge, welche die Probe repräsentiert, und Gesamtmenge der Partie, Verpackung und Bezeichnung der Ware
- f) Art und Aussehen der Siegel und Plomben
- g) Gesamtzahl der gezogenen Proben
- h) Erklärung, dass die Probenehmer die Proben selbst entnommen haben und bis zur Siegelung anwesend waren
- i) Unterschrift der Probenehmer
Wird kein Probenahmeattest erteilt,genügen auf d. Probenanhänger die Angaben der Punkte a) bis e).
Fehlende oder unrichtige Angaben können nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden, soweit an der Identität der Proben mit der gelieferten Ware keine Zweifel bestehen.
XII. Der bzw. die Probenehmer haben die Proben mindestens 6 Monate aufzubewahren, falls eine Vertragspartei keine andere Anweisung erteilt.
Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel als PDF-Datei (150 kB)
![zur Startseite [Startseite]](/images/logo-etteldorf.gif)
