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Urteil des Amtsgericht St. Wendel zu Heizöl-Abbestellungen

Amtsgericht St. Wendel
Aktenzeichen 15 C 40/09
Urteil vom 28.05.2009

In dem Rechtsstreit S. (...) - Klägerin - gegen A. (...) - Beklagter - wegen Kaufvertrag hat das Amtsgericht in St. Wendel auf die mündliche Verhandlung vom 23.4.2009 durch die Richterin am Amtsgericht Gabler für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.08 aus 258,- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläfig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert wird auf 288,- ,€ festgesetzt.

Auf Absetzen des Tatbestands wird verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §&§& 433, 280, 281 BGB.

Zwischen den Parteien war nämlich ein Kaufvertrag über die Lieferung von 3.000 ,L Heizöl zustande gekommen.

Dazu hatte die Zeugin L., die als kaufmännische Angestellte bei der Klägerin tätig ist, bekundet, dass der Beklagte sich gemeldet hatte, und nach dem Preis des Heizöls nachgefragt hatte. Da er auch befürchtet hatte, dass ihm "die Preise davonlaufen, habe er auch nicht auf die Bestellung des Herrn Müller gewartet, mit dem er bereits früher Sammelbestellungen veranlasst haatte.

Sie habe noch darauf hingewiesen, dass die Lieferung noch ca. 2 bis 3 Wochen dauern würde, da habe der Beklagte erklärt, er habe kein Mengenproblem, er befürchte nur, dass der Ölpreis weiter steigen würde.

In ihrem Betrieb sei es auch möglich gewesen, einen Kunden früher zu beliefern, wenn der Ölvorrat des Kunden zur Neige ginge.

Zwar hatte die Zeugin A., die ein Telefonat ihres Mannes mit der Klägerin verfolgte, bekundet, dass er sich geä&szig;Erst habe: "so lange" und er werde sich nochmals melden, worauf er zum selben Preis bei der Firma John bestellt habe, die innerhalb einer Woche liefern konnte.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin A. nur jeweils die Äußerungen ihres Mannes mitbekommen hatte, nicht jedoch die Nachfrage nach der Sammelbestellung Müller, so das auch nicht sicher ist, ob sie überhaupt das gleiche Gespräch verfolgt hatte, von dem die Zeugin L. berichtet hatte.

Im Übrigen ist der Aussage der Zeugin L. der Vorzug zu geben, da diese im Verkauf der Klägerin zwischen formlosen Anfragen, die gerade vor Ölbestellungen üblich und häufig sind, und verbindlichen Aufträgen unterscheiden kann. Insofern kann von einem Missverständnis der durchaus glaubwürdigen Zeugin nicht ausgegangen werden.