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Warum darf ich in meiner Heizung nicht verbrennen, was ich will?

Immer wieder werden wir gefragt, warum nicht Pellets aus xyz-Material in Heizungen oder Öfen eingesetzt werden können. Die ehrliche Antwort ist sehr Deutsch: Das ist gesetzlich geregelt. In der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" (1. BlmSchV) gibt es eine Positivliste. Alles, was darin nicht genannt ist, ist verboten.

Die Auswahl dessen, was verbrannt werden darf, ist nicht gerade klein – aber nur zum Teil für haustypische Anlagen zugelassen. § 5 schränkt ein:

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 5a genannten Brennstoffen betrieben werden.

Hier die für Anlage bis 15 Kilowatt laut BlmSchV zulässigen Stoffe:

  • 1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
  • 2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
  • 3. Torfbriketts, Brenntorf,
  • 3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,
  • 4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
  • 5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung vonmindestens 50 Kilowatt und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden:

Für Einsatz der Brennstoffe nach Abs. 5 sowie 8-10 gelten gesonderte zusätzliche Betriebs- und Emmissionsvorschriften.

Anders gesagt: Die folgenden Stoffe dürfen keinesfalls in einer "normalen" Heizungsanlage, wie Sie sie vermutlich im Hause haben, eingesetzt werden.

  • 5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,
  • 6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,
  • 7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,
  • 8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,
  • 9. Heizö EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1995, sowie Methanol und Äthanol,
  • 10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
  • 11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
  • 12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel.

Es soll hier nicht behandelt werden, ob weitere Brennstoffe ökologisch und ökonomisch sinnvoll sind. Es mag sein, dass wir uns irgendwann auch mit Pellets aus Sonnenblumenkernen oder ähnlichen natürlichen Rohstoffen beschäftigen werden. Wir wissen auch nicht, was der technische Fortschritt uns in der Zukunft an Möglichkeiten bieten wird.

Zur Zeit ist das alles jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber beschränkt Sie und uns auf die o.e. Liste. Daran können weder wir noch Sie etwas ändern. Zur Zeit (Juni 2009) wird eine Reform der BlmSchV vorbereitet, die diese vermutlich bald um weitere pflanzliche Stoffe, vor allem auf Basis von Getreide, ergänzt.